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H... wie Haustürwiderrufsrecht

2  26.06.2001 (04.07.2001)

Pro:
WÜSSTE NICHT WAS DARAN VORTEILHAFTER SEIN SOLL

Kontra:
VIELES SPRICHT DAGEGEN, s . u .

Empfehlenswert: Nein 

Minor_Mayday

Über sich:

Mitglied seit:01.01.1970

Erfahrungsberichte:52

Dieser Erfahrungsbericht wurde von 128 Ciao Mitgliedern durchschnittlich als sehr hilfreich bewertet


Ich weis nicht, wie groß euer Interesse an diesem Thema ist, da es allerdings wesentlicher Bestandteil meiner BWL-Prüfung (Betriebswirtschaftslehre) war und da immer noch viele Leute “über den Tisch gezogen“ werden, weil sie sich nicht über den Sachverhalt im Klaren sind, hab ich mich entschlossen, etwas über
den Widerruf von Haustürgeschäften in die offene Kategorie zu posten.

Als Haustürgeschäft werden Kaufverträge und andere Verträge bezeichnet, die 1. an der Haustüre, 2. am Arbeitsplatz, 3. bei Freizeitveranstalltungen oder 4. in öffentlichen Verkehrsmitteln abgeschlossen wurden.

Bei Nichtgefallen, mängeln etc. sollte man sofort von seinem Recht auf Widerruf (Rückgängig machen des Kaufvertrages)gebrauch machen, der binnen einer Woche schriftlich erfolgen muss. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerruf rechtzeitig abgesand wurde, am Besten per Einschreiben mit Rückschein (wegen der Beweissicherheit). Die Wochenfrist beginnt aber erst dann zu laufen, wenn der Verkäufer den Käufer schriftlich über sein Recht auf Widerruf belehrt hat und diese Belehrung vom Käufer unterschrieben wurde.

Fehlt diese Belehrung oder ist sie lückenhaft, erlischt das Recht auf Widerruf erst einen Monat, nachdem Verkäufer und Käufer ihre Leistungen vollständig erbracht haben.

Wie üblich gelten auch hier Ausnahmen, so besteht beispielsweise kein Widerrufsrecht, wenn der Vertragsabschluss auf einer Einladung des Kunden (Information oder Vorführung) beruht. Das gilt jedoch nicht, wenn man sich bei einem unverlangten Telefonat des Verkäufers mit einem Hausbesuch einverstanden erklärt. Vom Widerruf ausgeschlossen sind auch Bagatellgeschäfte unter 80 DM.
(Vorsicht vor Preisen wie z.B. 79,99 DM)

Dieses Gesetz gilt allerdings nicht, wenn der Käufer selbst Kaufmann ist oder wenn beide Vertragspartner Privatleute sind.

Bei einem rechtlich wirksamen Widerruf sind beide Vertragspartner gesetzlich dazu verpflichtet, bereits erhaltene Leistungen zurück zu erstatten. Bei Gebrauch kann der jeweilige Vertagsteil eine Nutzungs-
entschädigung bzw. den Ausgleich einer Wertminderung verlangen. Für schuldhafte Beschädigung oder Zerstörung der Vertragssache muss Ersatz geleistet werden.

Besondere Vorsicht gilt bei Auslandsgeschäften, da die dortige Rechtslage oft anders ist und der Kunde somit nicht wissen kann, ob ihm das Recht auf Widerruf zusteht, es sei denn, es wurde die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart. Also Vorsicht bei der nächsten Kaffeefahrt ins Ausland.

Ähnliche (eigentlich fast gleiche) Rechte/Bedingungen gelten auch für ein Abzahlungsgeschäft, sprich Kauf auf Raten.

Ich möchte euch noch kurz einen unseriöse Händlertrick verraten, der recht häufig angewandt wird, mit dem Versucht, das Widerrufsrecht zu unterlaufen.

Oft wird das Vertragsdatum “vergessen“ oder ein überholtes Datum festgesetzt, sodas der Händler einen möglichen Widerruf mit der Begründung, - Frist verstrichen – zurückweisen kann.

Generell möchte ich euch von dieser Art Kauf abraten, zumal ihr im Geschäft besser beraten seid und oftmals
Geld spart.

Minor_Mayday


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Kommentare zu diesem Erfahrungsbericht
Ice-Lady

Ice-Lady

08.09.2001 15:17

Toller Bericht! Ich finde, dass du dieses Thema sehr ausführlich und informativ erklärt hast. Super! Meine Erfahrungen mit "Haustürgeschäften" waren in früheren Jahren auch nicht immer positiv. Finde es toll, dass du diesen Bericht bei ciao eingegeben hast. Bis dann Gabi

Schosch

Schosch

04.08.2001 18:02

Dieser Bericht interessiert mich sehr. Und hast die Thematik auch sehr treffend beschrieben. Ganz wichtiges Thema. Gruß Jörg

NicoleWeis

NicoleWeis

30.06.2001 15:20

Da muß ich Dir absolut recht geben,wir haben schon ähnliche Erfahrungen gemacht. Gruß Nicole.

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