Nach dem Tod ist vor dem Tod - wie könnte man den Nachlass regeln
11.03.2012 (27.06.2012)
Pro:
- -
Kontra:
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Empfehlenswert:
Ja
 gaensebert
Über sich:
Kann mich nicht bei allen für BH´s bedanken, daher DANKE an dieser Stelle! Wer hilft die UHU´s zu v...
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Einen Trauerfall kann es immer geben. Was passiert dann und wie kann man eventuell Vorkehrungen treffen?
Vorgeplänkel Wie kann man sich darauf vorbereiten? In einigen Fällen sicherlich gar nicht. Jedoch wissen wir, dass mit der Geburt der Countdown zum Tod beginnt, so sinngemäß hatte es neulich jemand treffend zu mir gesagt. Wenn wir sonst nicht in die Zukunft blicken können, so können wir sicher sein, dass irgendwann das Ende da sein wird, lediglich wann, das wissen wir glücklicherweise nicht.Ich habe mir deswegen Gedanken darüber gemacht, weil es doch wichtig ist, seine Lieben/ seine Angehörigen abzusichern.
Testament Dies kann man unter anderem damit machen, indem man ein Testament errichtet. In unseren Fall haben wir ja ein Haus gekauft. Wir haben 3 minderjährige Kinder. Wir wissen nicht, was die Zukunft bringt. Sollte aber mal der „Fall X“ eintreffen und die Kinder sind immer noch minderjährig, könnte es zu folgendem Problem kommen.a) allgemeines Der Gesetzgeber möchte grundsätzlich, dass das Erbe/ Vermögen der Kinder geschützt wird und dass der überlebende Sorgeberechtigte, der ja neben der Personensorge (Fürsorge) auch die Vermögenssorge hat, das Erbe der Kinder wirtschaftlich gut anlegt und nicht verprasst. Denn mit Eintritt des Todes des einen Elternteils tritt sofort und ohne Aufforderung auch die Erbschaft an. In unserem Fall ist das so, dass der überlebende Ehegatte ein Viertel aus dem Zugewinn (bei gesetzlicher Zugewinngemeinschaft) erbt und aus dem Rest geht jeweils ein Teil an die Kinder und Ehegatten zu gleichen Teilen. Das ist so, wenn man 3 Kinder hat. Bei nur 1 Kind oder 2 Kindern, erbt der Ehegatte die Hälfte und die Kinder den Rest zu gleichen Teilen oder jeweils die andere Hälfte bei nur einem Kind. Der Erbfall ist also eingetreten. Nun möchte der Gesetzgeber eben nicht, dass das Erbe verprasst wird. Was ist aber, wenn das Haus, indem die restliche Familie nun weiter lebt renoviert, modernisiert oder sonstiges muss. Nun muss immer darauf geachtet werden, dass da ja nicht der überlebende Ehegatte an das Vermögen der Kinder herangeht. Also a) das Haus braucht ein neues Dach, damit niemand nass wird und b) kein Geld ist da, weil es ja sicher angelegt werden muss. Nun kommt es dazu, dass man über einen Dritten, der die Interessen der Kinder vertritt, meistens aus dem Familiengericht bestellter Vertreter, klären lassen muss, ob man das Dach mit dem Geld decken lassen darf oder ob man alles so lässt und das Geld wirtschaftlich gut anlegt. Um dies zu vermeiden, dass ein Dritter, der mit der Familie so gar nichts am Hut hat, die Entscheidung trifft, kann man ein Testament errichten.b) konkretes Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten: Entweder es wird ein Testament errichtet, worin bereits von Anfang an feststeht, dass die überlebenden Ehegatten sich gegenseitig beerben und die Kinder erben, wenn der 2. Ehegatte verstirbt. Dies ist ein gemeinschaftliches Testament (meistens Berliner Testament). Hier muss jedoch beachtet werden, dass bei diesem Testament nach dem Tod des einen Ehegatten das Testament nicht mehr geändert werden kann. Ein gemeinschaftliches Testament kann nur gemeinschaftlich verändert werden. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Ehegatte verstorben ist. Aber dennoch bleibt das sogenannte Berliner Testament der Klassiker. Ein Testament schützt nicht nur den Willen der Ehegatten (bzw. der Testatoren), sondern es greift auch in die gesetzliche Erbfolge ein. Das Testament bestimmt eine Person, die erben soll, entweder als Alleinerbe oder zu bestimmten Teilen. Damit ist die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen. Wir haben überlegt, ein Testament zu verfassen, um eben handeln zu können ohne dass eine dritte Person ihren Senf dazu gibt. Sicher muss darauf vertraut werden, dass der überlebende Ehegatte weiterhin auch im Sinne der Kinder handelt. Aber es nutzt auch nichts, eine Unterkunft beispielsweise verkommen zu lassen und das Erbe der Kinder auf ein Konto sicher anzulegen. Wichtig ist doch auch, dass die Kinder ein ordentliches Heim, Nahrung und Fürsorge etc. haben. Dies muss natürlich auch nach dem Fall X gewährleistet sein.
TippsOftmals ist es so, dass bei Banken, Behörden, Versicherungen etc. ein notarielles Testament oder ein Erbschein notwendig sind, um weiter handeln zu können. Es gibt auch Leute, die neben eine Personenvorsorgevollmacht auch eine Generalvollmacht bei Banken hinterlegen. Im letzteren Fall muss natürlich davor gewarnt werden, dass es nicht unbedingt die befreundete Nachbarin ist oder so. Denn Generalvollmachten können missbräuchlich verwendet werden. Daher ist eher anzuraten ein notarielles Testament zu verfassen, damit der Überlebende oder die zur Erbschaft bestimmte Person handeln kann. Viele Banken brauchen aber noch einen Erbschein. Dies ist ein Zeugnis, dass derjenige auch wirklich Erbe ist. Einen Erbschein kannst Du im Amtsgericht (Nachlassgericht) beantragen, dann hast Du die Kosten der Eidesstattlichen Versicherung und Beurkundung. Aber Du hast auch die Möglichkeit zu einem Notar zu gehen, hier kommt dann zusätzlich noch die Mehrwertsteuer als Kostenfaktor hinzu. Ein privatschriftliches Testament ist eher nicht geeignet, um im Erbfall handeln zu können. Daher, wenn Du möchtest, dass der Erbe auch handeln kann, wäre ein notarielles Testament anzuraten. Dies wird dann beim Amtsgericht für Dich verwahrt. Neu ist, dass die Verwahrung von Testamenten nun bei der Bundesnotarkammer zentralisiert wird. Daher kommt zu den Verwahrungskosten noch die Gebühr von 18,00 Euro bei der Zentralen Verwahrungsstelle hinzu. Die Mitteilung dorthin soll gewährleisten, dass im Fall X auch die Eröffnung des Testamentes erfolgt, so wie es der Wille des Testators war. Was aber, wenn Du gar nicht Erbe werden möchtest. Wie oben geschrieben, tritt die Erbschaft mit dem Fall des Todes des Erblassers automatisch ein. Möglicherweise ist der Nachlass verschuldet. Mit Kenntnis vom Erbfall hast Du nun 6 Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen. Hast Du minderjährige Kinder, muss darauf geachtet werden, dass die Erbschaft für diese auch ausgeschlagen wird. Zustimmen muss dann auch der Sorgeberechtigte. Denn wenn Du beispielsweise nach deinem Vater, mit dem Du jahrelang keinen Kontakt hattest, Erbe wirst und Du schlägst die Erbschaft aus, dann treten an deine Stelle automatisch deine Abkömmlinge (Kinder). Das geht dann so lange, bis niemand mehr da ist. Das ist wichtig, damit nicht irgendwelche Gläubiger an dich herantreten können. Nun ja, es ist schon eine Menge, an die gedacht werden muss, um im Falle alles richtig zu machen. Beraten lassen kannst Du dich beim Notar oder auch im Nachlassgericht. Wenn der Erbfall eingetreten ist, dann ist genug, woran man denken muss und dann wäre es schon gut, wenn wenigstens die Erbfolge/ der letzte Wille geklärt ist.Was wir uns auch überlegt hatten, was passiert im Fall, dass beiden Eltern etwas zustößt. Wir haben überlegt, die Großeltern, die Tante und sogar ein befreundetes Ehepaar (haben wir vorher gefragt) als Vormund eintragen zu lassen. Wir wollen auf jeden Fall absichern, dass unsere Kinder dann nicht allein dastehen, wenn so etwas eintreten soll.
Fazit Wir denken, es sollte sich rechtzeitig Gedanken drüber gemacht werden, um den Angehörigen den Gang zu Behörden etc. nicht unnötig zu erschweren in der schweren Stunde dann. Vielen Dank für das Lesen, Kommentieren und Bewerten! Kommt gut durch den März!
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16.02.2013 00:06
An die Verfügung zu Lebzeiten denken!
14.02.2013 15:41
super
01.02.2013 03:05
BH und LG