Produktbewertung des Autors:
| Pro: |
in die Tiefe gehende Fallbesprechungen mit hoher Problemdichte; anspruchsvolle Kursinhalte |
| Kontra: |
teilweise etwas "werbungsüberladen" |
| Kompletter Erfahrungsbericht |
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„Wer den Hafen nicht kennt, für den ist kein Wind günstig“. Ein auf Seneca den Jüngeren zurückgehender Ausspruch, der sicherlich nicht nur unter (angehenden) Juristen seine Daseinsberechtigung hat. Schließlich gilt beinahe in jeder Lebenslage: „Wer die Richtung nicht kennt, bleibt besser erst mal stehen“. Der Hafen, das Ziel, ist unter Jurastudenten landauf-landab sicherlich bekannt und nicht minder angestrebt: das große Prädikat im Ersten Staatsexamen, also (wenigstens) nach der mündlichen Prüfung mindestens 9,00 Punkte, das berühmt-berüchtigte „vollbefriedigend“ oder „vb“.
Der nachfolgende Beitrag zum Juristischen Repetitorium hemmer soll zweierlei zum Ausdruck bringen: zum einen meine persönlichen Erfahrungen mit hemmer darstellen und zum anderen die Frage aufwerfen - und vielleicht auch beantworten - ob hemmer alleine wirklich ausreicht. Für alle Nicht-Juristen bzw. Nicht-Jurastudenten wird der Beitrag sicherlich wenig bis gar nichts Lesenswertes beinhalten. Angefangen bei der eigenartigen Note „vollbefriedigend“ – 2,5 auf der „Abi“-Skala, und das soll erstrebenswert sein?! – über die „Notwendigkeit“ eines Repetitoriums – ich zahle schon Studiengebühren, das reicht ja wohl – bis hin zum Studienablauf der Juristenausbildung selbst – was, weniger als zehn Klausuren im gesamten Studium müssen bestanden werden…voll der Witz -. All dies sind Punkte, die ich zwar kurz ansprechen, sicherlich aber nicht in epischer Breite vertiefen werde, denn es soll weniger um das System insgesamt als vielmehr einen (wertvollen/teuren) Begleiter durch das System gehen.
Wer ab hier noch weiter liest, liest auf eigene Gefahr.
Hemmer ist eines der beiden großen Juristischen Repetitorien in Deutschland. Bereits Erst- und Zweitsemester werden mehr oder weniger regelmäßig zu einem der Skripte greifen, die da so klangvolle Namen wie „mini-basics“, „Classics“ oder eben auch „Basics“ haben. Übersichtskarteikarten, deren Stapeldicke jeden Tisch zum Wackeln bringt, sind ebenfalls beliebt bzw. gehasst, signalisieren sie doch recht deutlich, dass auch bei Jura das Studium vom lateinischen studere – sich bemühen, sich anstrengen – ableitet. Ich selbst habe im Frühjahr dieses Jahres (2004) nach dem schriftlichen Examen im Herbst 2003 das Studium der Rechtswissenschaften in Bayern erstmal hinter mich gebracht. Das Ergebnis ist dabei alles andere als undankbar, ein hohes „vollbefriedigend“ mit einem Punktestand knapp unter der nächsten Notenstufe, dem sagenhaften „gut“, geben mir erstmal keinen Grund, über den Besuch des hemmer-Repetitoriums zu schimpfen.
Doch ob der „Höhenflug“ alleine durch hemmer gelungen ist, will ich erst einmal dahingestellt bleiben lassen.
Zunächst soll, beruhend auf der einjährigen Würzburger Kurserfahrung, der typische Ablauf des Repetitoriums dargestellt werden. Regionale Besonderheiten, wie sie unter den mehr als vierzig Kursstädten zumindest nicht auszuschließen sind, mögen mir insoweit nachgesehen werden, als ich zeit meiner Examensvorbereitung wenig bis gar nicht über die Stadtgrenzen hinausgekommen bin.
Die klassische Woche bei „hemmer“ läuft wie folgt ab: drei Tage mit jeweils drei vollen Zeitstunden Kurs, die entweder Vormittags oder Nachmittags liegen und in denen man mit vierzig bis hundert Kommilitonen auf mehr oder weniger bequemen Stühlen den Ausführungen des Kursleiters lauscht. Klingt ganz nach Vorlesung in der Uni, ist aber doch irgendwie anders. Denn anders als in den meisten Vorlesungen und vielleicht auch Konversatorien hagelt es hier auch schon mal Fragen über Fragen, die, je nach Kursleiter, auch nicht mit einem einfachen „Weiß ich nicht“ beseitige gewischt werden können – Abschalten und Einschlafen ist also schon mal nicht.
Daneben, insoweit unvergleichbar mit der (mir bekannten) Uni, sind die Kursmaterialien. Jeder im Kurs besprochene Fall wird mit Lösungsskizze und einer ausformulierten Lösung, insgesamt also zwischen drei und zehn Seiten, an jeden Kursteilnehmer ausgeteilt. Am Ende des Kursjahres kann man da schon mal auf fünf breite Leitzordner kommen.
Klingt sehr leistungsstark, ist allerdings auch nicht umsonst: derzeit kostet der Kursmonat 135 € bzw. 145 € bei verspäteter Anmeldung – wobei zu meiner Zeit die zusätzlichen 10,- DM für nachträgliches Anmelden in keinem Monat erhoben worden sind. Insgesamt kommt also bei einjähriges Kursdauer mal eben auf 1.620 €, wobei, das soll nicht verschwiegen werden, immerhin zwölf Skripten nach eigener Wahl darin enthalten sind. Unterm Strich verbleiben bei einem Skriptpreis von 12,- € also rund 1.480,- €, die man schon mal als „Investition“ ansparen und abschreiben kann.
Der Ablauf und Aufbau des Gesamtkurses wie auch der Kursstunden dürfte im Wesentlichen gleich sein: je nach Teilrechtsgebiet ein bis drei Fälle, die zunächst in einer Art Brain-storming beim Durchgehen des Sachverhalts vorgelöst werden, um sodann in einer intensiveren Durchgehensweise Punkt für Punkt gelöst werden. Bei (Fall-)Problemen findet dabei allerdings kein einfaches „Hier ist folgendes Problem, das wie folgt gelöst wird“ statt. Vielmehr wird zunächst das Aufdecken wie auch das Lösen des Problems den Kursteilnehmern überlassen, so dass jeder, der nicht nur zur Gewissenberuhigung vor Ort ist, die Möglichkeit hat, sich einzubringen. Für die häusliche Nachbereitung dienen dabei auch die ausführlichen Falllösungen, bei denen allerdings der orthographische Anspruch nicht allzu hoch geschraubt werden sollte – auch Top-Juristen, und aus der hemmer-Werbung wird jeder wissen, dass nur diese überhaupt mit der Fallearbeitung betraut werden, sind halt auch nur Menschen.
Der Vorteil der Repetitorien ist sicherlich, dass hier das gesamte examensrelevante Recht, namentlich das Zivilrecht, an einem Stück behandelt wird, wobei die Teilbereiche in sinnvoller Reihenfolge „abgearbeitet“ werden. Der Einstieg erfolgt mit dem Allgemeinen Teil des BGB, wobei hier, anders als in der (mir bekannten) Uni-Vorlesung, keine isolierte Betrachtung und Behandlung erfolgt. Gleich im ersten Fall flog mir der ach so unvertraute Geschäftsführer einer GmbH um die Ohren, dessen gesetzliche Verankerung in § 35 GmbHG, ebenso wie die Rechtsfähigkeit der GmbH selbst, § 13 GmbHG, gänzlich unbekannt gewesen sind. Tröstlich war insoweit, dass es den meisten Kommilitonen nicht viel besser ging. Allerdings, und das war aufbauend, kam es auf die Schreckmaterie Gesellschaftsrecht so gut wie gar nicht an. Schön, es war der Geschäftsführer einer GmbH beteiligt, doch der von B vertretene A, beide natürliche Personen, hätten dem restlichen Fall keine andere Wendung gegeben. Lektion Eins bzw. Moral aus Fall Eins: nicht gleich die Flinte ins Korn werfen, wenn „Exoten“ auf der Bühne stehen, regelmäßig sind es nur Pappkameraden oder „Aufhänger“…übrigens etwas, was sich im Bayerischen Examenstermin 2003/II in mehr als einer Klausur wiederholt hat.
Über das gesamte Kursjahr lässt sich der Bogen wie folgt spannen: das gesamte Zivilrecht wird mit unterschiedlichem Tiefgang anhand von Fällen besprochen, dargelegt und auseinander genommen: angefangen bei BGB AT über Schuldrecht AT hin zu Schuldrecht BT. Nachfolgend Bereicherungsrecht und Deliktsrecht. Diesem folgend Sachenrecht I, Mobiliarsachenrecht, sowie Sachenrecht II, Immobiliarsachenrecht. Ebenso die „Nebengebiete“ Familienrecht und Erbrecht, wobei mir seit der ersten Klausur in meinem Examenstermin, die reines Erbrecht beinhaltete, die Behauptung, dass „Familien- und Erbrecht regelmäßig nur Aufhänger für Probleme im Sachen- oder Schuldrecht“ sind, nicht so ganz plausibel erscheint. Doch zurück zum Thema: nach Abschluss der Erbrechtsfälle und somit der Vollendung des BGB – der erste Leitzordner kämpfte bereits um seine Fassung – folgen die eigentlichen „Nebengebiete“ des Zivilrechts: Arbeitsrecht, Handelsrecht sowie Gesellschaftsrecht, schließlich Zivilprozessrecht, aufgeteilt in ZPO I, das Erkenntnisverfahren, sowie ZPO II, das Vollstreckungsverfahren. Beinahe wieder ein voller Leitzordner voller Material, sowie zunehmend die Erkenntnis, dass es einiges noch zu tun geben wird.
Neben der zivilrechtlichen Schiene, der zwei der drei Kurstage über beinahe das gesamte Jahr hinweg vorbehalten sind, sind da natürlich auch noch die Freuden des Öffentlichen Rechts sowie des Strafrechts. Über gut zwei Drittel des Kursjahres nimmt das Öffentliche Recht mit seinen Teilbereichen den dritten Kurstag in Anspruch. „Abgearbeitet“ werden in klassischer Fallmethode zunächst die „einfachen Bereiche“, bekannt aus den ersten beiden Semestern an der Uni: Staatsorganisationsrecht sowie die Grundrechte. Sodann kommt der Einstieg in das, was den meisten Kommilitonen verhasst oder schlichtweg lästig ist: der große Block des Verwaltungsrechts, der sich in Allgemeines Verwaltungsrecht, Staatshaftungsrecht, Verwaltungsprozessrecht, Kommunalrecht, Polizei- und Sicherheitsrecht sowie Baurecht aufteilt. Europarecht nimmt eine Stellung zwischen Staats- und Verwaltungsrecht ein, wird aber ebenfalls mit zu meiner Zeit acht Fällen abgedeckt, wohingegen die übrigen Bereiche jeweils zwischen zehn und fünfzehn Fälle gehabt haben dürften. Ordner Drei und Vier füllen sich also ebenfalls recht schnell.
Schließlich jenes Rechtsgebiet, in dem die meisten – meine Person eingeschlossen – glaubten, festen Boden unter den Füssen zu haben: das Strafrecht. Doch schon im ersten Teil, dem Allgemeinen Teil, zeigt sich der Unterschied zwischen einem Problem in einer Uni-Klausur und mehreren ineinander geschachtelten Problemen in einem hemmer-Fall. „Schlimmer“ wird es dann noch im Besonderen Teil, da die Vermögensdelikte, ohnehin schon mit einer gewissen Tücke vom Gesetzgeber entworfen, untererwartete Falltüren bieten. Zuletzt schließlich noch das große Nichts, die StP0 – die „0“ nach „StP“ ist kein Tippfehler, sondern vielmehr Ausdruck dessen, was in meiner Kurszeit beinahe jedem Mitteilnehmer aus den Augen sprang: 0 Wissen, 0 Ahnung, 0 Plan. Doch auch hier zeigt sich: viele Probleme lassen sich mit dem Gesetz – der StPO – und gesundem juristischen Sachverstand – ein Widerspruch in sich, ich weiß – finden und lösen.
Soweit der große Bogen über dem Kursjahr, unter dem beinahe alles, was das Recht für Examenskandidaten zu bieten hat, angesprochen und behandelt wird. Entgegen der Werbung „alles wird behandelt“ greife ich auf die Aussagen einiger Kursleiter zurück, die durchaus zugeben, dass „alles“ einfach nicht behandelbar ist, ebenso wenig wie die Kursteilnahme ein „Prädikat“ (groß oder klein bleibt dahingestellt) garantierbar ist.
Neben der Kursteilnahme bietet sich die Möglichkeit, jede Woche einer „hemmer-Klausur“ zu schreiben, deren Korrektur im Kurspreis mit enthalten ist. Diese im Grundsatz auf fünf Stunden ausgelegten – in Wahrheit sechs oder mehr Stunden erfordernden? – Klausuren bieten dabei zweierlei: zum einen die Möglichkeit, sich durch einen Fall vom Typ „schweres Examenskaliber“ durchzubeißen, zum anderen schlichtweg einfach eine Kontrolle geboten zu bekommen, ob das bisher Erlernte, so es denn im Fall angelegt ist, auch halbwegs sitzt.
Hat man nun zumindest den „normalen“ Kurs ein Jahr lang brav besucht und die Fälle ordentlich nachbereitet, sollte man eigentlich für alles, was im Examen kommt, fit sein. Doch ist man das auch wirklich?
Ich selbst habe den so genannten Hauptkurs im fünften und sechsten Semester besucht. Zwar sind die anfänglichen Lücken im Wissen um das examensrelevante Recht insoweit geschwunden, als die vereinzelten Wissens-Archipele sich zunehmend zu einem pangäa-gleichen Urkontinent vereinigt haben. Fit für das Examen fühlte ich mich allerdings bei Weitem nicht.
Der Kursablauf ist ebenso wie die Materialflut anstrengend, doch auch hier gilt wohl eine hemmer-Parole: „Fördern durch Fordern“. Der „Schock“, den es nach dem Eintritt in den Kurs zu verdauen gilt, ist mit dem vergleichbar, der einen nach den ersten Klausurergebnissen im ersten Semester trifft. War man damals entsetzt über die eigene Unfähigkeit, „ins Zweistellige“ zu kommen, wie man es vom Abitur her gewohnt war, so muss man hier, bei hemmer, plötzlich erkennen, dass zwei Stunden noch nicht einmal die halbe Miete in einer Examensklausur sind. Da gewinnt das Bayerische Staatsexamen mit seinen acht Fünfstündern, jeweils vier an vier aufeinander folgenden Tagen und sich verteilend auf vier zivilrechtliche, eine strafrechtliche, zwei öffentlichrechtliche sowie eine Wahlfachgruppenklausur, ganz neue Horror-Dimensionen. Denn plötzlich gibt es „die Sachenrechtsklausur“ oder „den Kaufvertragsfall“ einfach nicht mehr. Ein heilsamer Schock, der einen vor dem entspannten „Das lief ja auch bisher ganz gut“-Füße-Hochlegen bewahrt.
Der stundeninterne Kursablauf ist naturgemäß stark von der Persönlichkeit und dem Auftreten des jeweiligen Kursleiters geprägt, so dass ich mir hier umfangreichere Ausführungen eher erspare, zumal die persönlichen Präferenzen der Kursteilnehmern ebenfalls stark unterschiedlich sind. Von den fünf Kursleitern, die ich „erlebt“ habe, ist jedoch keiner dabei gewesen, dem ich „Inkompetenz“ oder „Unzulänglichkeiten“ auf fachlicher oder menschlicher Ebene vorwerfen könnte. Sicherlich ist der „hektische Tyrann“, der einen auch nach dem dritten „Ich weiß es nicht“ nicht vom Hacken lässt oder mal eben die fünf Formen des Eigentumsvorbehalts einfordert, manchmal weniger angenehm als der Ruhige und „Vergeistigte“, der mit bedächtigem „Hmmm“ die eigene Konzentration einlullt.
Die Kursmaterialien selbst sind, von der orthographischen Seite abgesehen, meines Erachtens durchdacht und systematisch sinnvoll. So werden die unterschiedlichen Probleme der einzelnen Rechtsgebiete nicht in einem einzigen Fall erschlagen, wie auch die Ausführungen zu problematischeren Stellen nicht mit einem Verweis auf einschlägige Kommentare, Aufsätze oder gar Monographien „abgehackt“ werden. Gerade die ausformulierten Lösungen, die zwar nur eine mögliche Fassung darstellen, bieten dabei eine zusätzliche Unterstützung an. Nach dem dritten oder vierten Durchlesen der Fälle, sinnvoller Weise nicht an einem einzigen Tag, sondern in zeitlichen Abständen, führt denn auch zu unterschiedlichen Blickwinkeln und Eintauchtiefen. Zunächst ein „Was woll’n se denn“ über ein „Ach so ist das“ hin zum „Eben das habe ich mir auch gedacht“ bis zum „Daneben könnte man aber noch an jenes denken“. Die Lösungsstruktur beginnt zu sickern und zugleich das „handwerkliche Grundvermögen“ auszubauen.
Soweit zum Kurs und meinen Erfahrungen damit.
Nunmehr die eingangs aufgeworfene Frage, ob hemmer alleine zum (großen) Prädikat reicht. Meine Antwort hierauf: eher nicht. Mit „hemmer alleine“ meine ich dabei auch nicht den Hauptkurs, also die dreimal drei Stunden in der Woche, sondern sowohl den Klausurenkurs wie auch die eigenständige und insoweit eigenverantwortliche Nachbereitung der einzelnen Fälle.
Das Repetitorium bietet zunächst einmal, unbestritten, das, woran es an der Uni mangelt: den großen Überblick und die systematische Vertiefung und Verknüpfung einzelner Teilbereiche. Während die Grundlagen juristischer Denke und Arbeitsweise an der Uni gelegt werden – und meines Erachtens von den Repetitorien bei vernünftigen Preisen nie gelegt werden können, da dann alleine rund 1.000,- € nur für das Begreifen des Anspruchsprüfungsschemas „entstanden – erloschen – durchsetzbar“ sowie den Gutachtenstil „versickern“ würden – vertieft und verschärft das Repetitorium das Problembewusstsein. Kommilitonen in der Anfangs- und Mittelphase werden regelmäßig eine Examensklausur (naturgemäß) wesentlich oberflächlicher ansehen und abarbeiten als ein Examenssemester, da nicht wenige Probleme vor ihrem Erkennen erst einmal das Wissen um deren Existenz erfordern.
Auf der anderen Seite ist die reine „Fallpaukerei“ meines Erachtens auch nicht das „Goldene vom Ei“. So habe ich in einigen „Examinatorien“ hier in Würzburg, also Vorlesungen, die speziell für Examenssemester von den Professoren angeboten werden und größtenteils ebenfalls eine Fallbesprechung beinhalten, oftmals bei einem vergleichbaren Problem eine gänzlich unterschiedliche Fallbetrachtung festgestellt. Ging es bei hemmer bzw. jedem Repetitor in erster Linie um die „Schwerpunktsetzung“ und das „Problembewusstsein“, so stand im Hörsaal, bedingt durch die Person des „Vorlesungsleiters“, die Dogmatik zumindest ebenso im Vordergrund. Im Ergebnis kein Verlust, im Gegenteil. So war zum einen nicht nur das „Argument“ der herrschenden Ansicht für die von ihr favorisierte Problemlösung klar, sondern eben auch, aus welchen dogmatischen „Zwängen“ heraus das Problem überhaupt entstanden ist. Unter „Dogmatik“ verstehe ich dabei keine „graue Theorie“, die mit Dutzenden Metern eingestaubter Buchregale zu assoziieren ist. Vielmehr stellt „Dogmatik“ insoweit das in sich geschlossene System der Rechtswissenschaft und die wechselseitige Stützung einzelner Konzepte innerhalb derselben dar: die ungerechtfertigte Bereicherung kann es eben nur geben, weil es in Deutschland das Trennung- und Abstraktionsprinzip gibt. Wäre mit jedem Kauf zugleich das Eigentum an Geld und Ware übergegangen, gäbe es folglich, da mit Auflösung bzw. Vernichtung des Vertrags auch der Eigentumsübergang dahin geht, überhaupt keine „rechtsgrundlosen Leistungen“ mehr. Ebenso ist der Theoriendschungel um den Erlaubnistatbestandsirrtum eben nur dann nachvollziehbar, wenn man die Konsequenzen für die Beteiligung sieht. Wird bereits die Rechtswidrigkeit verneint, entfällt hier die Möglichkeit der Teilnahme ebenso, wie für das Opfer des zur Handlung durch einen Dritten Genötigten die Notwehr versagt wäre.
Schließlich kann es sich als großer Vorteil erweisen, neben den hemmer-Klausuren, die wohl allgemein eher mies bis schlecht ausfallen, universitätsinterne Examensklausuren zu schreiben. Zum einen werden hier, zumindest in Würzburg, oftmals echte alte Examensfälle gestellt, womit folglich ein sehr realistischer Eindruck von den Anforderungen im Examen gewonnen werden kann. Zum anderen erscheint mir das Klausurenschreiben als das „A“ und „O“ der Examensvorbereitung, von dem man nie zuviel, wohl aber zuwenig, mitnehmen kann.
Mein Fazit, womit auch dieser Beitrag beinahe sein Ende finden soll, lautet daher: hemmer bzw. das Repetitorium allgemein ist notwendig, aber nicht hinreichend.
„Notwendig“ insoweit, als man den großen Überblick sowie die Tiefenkenntnisse hier einfach besser, kompakter und didaktisch aufbereiteter geboten bekommt, als an der Uni, und die Nachbereitung, nicht zuletzt durch die Skripten, ungleich leichter ist, als die Monographiezitate in der Vorlesung „abzuklappern“. Sicherlich kann man auch ohne hemmer oder „Rep“ durch das Examen kommen, doch ist meines Erachtens die Gefahr des Scheiterns ungleich höher und in der Regel auch vermeidbarer, als mit der letztlich doch qualitativ hochwertigen Intensivvorbereitung. Im Übrigen lernt man als (angehender) Jurist wirklich nicht nur für das Examen, sondern buchstäblich für das gesamte Leben.
„Nicht hinreichend“ in meinen Augen deshalb, da das Examen mehr als nur die Kenntnis von Standard- und Spezialproblemen erfordert. In meinem Examenstermin entfielen fünf der sieben „Standard“-Klausuren auf den Bereich „Machen Sie etwas draus“. Hier war weniger das Wissen bestimmter BGH-Entscheidungen als vielmehr die saubere Arbeit am Gesetz gefragt, deren Vermittlung trotz aller Bemühungen letztlich eher bei den Professoren und der Uni als den Repetitoren und der privaten Wirtschaft aufgehoben ist.
Folglich sollte jeder, der sich dazu motivieren kann und auch die nötige Zeit sowie die (finanziellen) Mittel besitzt, in der Examensvorbereitung möglichst zweigleisig fahren. hemmer und Uni sind meiner Einschätzung nach günstige Winde, die einen zumindest gemeinsam in den bekannten Hafen bringen können.
Fragen zu Punkten, die dieser Beitrag bewusst oder unbewusst offen gelassen hat, werde ich nach Kräften via Email, Gästebucheintrag oder Kommentar beantworten.
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25.04.2002
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"Die Hemmer Methode"
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28.10.2001
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sehr hilfreich
31.10.2000
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