Solartechnik/Fotovoltaik

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(Steuerliche Änderungen für in 2006/2007 gebaute Anlagen am Ende des Artikels!) Seit 1999 beschäftige ich mich mit der Fotovoltaik (nachfolgenden PV). Bisher habe ich vier PV-Anlagen gebaut und kann seit dem Jahr 2000 auf positive aber auch negative Erfahrungen zurückgreifen. Natürlich kann ... Bericht lesen





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Fotovoltaik-Anlagen, Erfahrungen und Steuerliches
Erfahrungsbericht von rheddi über Solartechnik/Fotovoltaik
21.08.2006


Produktbewertung des Autors:   


Pro: Umweltfreundlich, hohe Einspeisevergütung
Kontra: Einspeisevergütung wird auf alle Verbraucher umgelegt, noch anfällige Technik

Empfehlenswert? ja 

Kompletter Erfahrungsbericht

(Steuerliche Änderungen für in 2006/2007 gebaute Anlagen am Ende des Artikels!)

Seit 1999 beschäftige ich mich mit der Fotovoltaik (nachfolgenden PV). Bisher habe ich vier PV-Anlagen gebaut und kann seit dem Jahr 2000 auf positive aber auch negative Erfahrungen zurückgreifen. Natürlich kann ich hier nur einen Abriss geben. Tauchen speziellere Fragen beim Lesen dieses Artikels auf, können diese gerne gestellt werden.
Zur PV ist schon viel geschrieben worden. Im Gegensatz zu den Jahren um die Jahrhundertwende (ich meine hier tatsächlich das Jahr 2000 und nicht 1900) hat die Anzahl der Publikationen die Grenze der Übersichtlichkeit überschritten. Viele sinnvolle oder weniger sinnvolle Veröffentlichungen werden je nach Gusto von den Suchmaschinen gelistet. Ich kann aufgrund der Fülle der Artikel nur die von mir präferierten Seiten hier erwähnen.
Allgemeines:
Die Sonne strahlt mit einer ungeheuren Stärke auf die Erde. In der Mitte Deutschlands beträgt die Leistung der Globalstrahlung in den Sommermonaten bis zu 1,2 kW pro Quadratmeter. Die daraus resultierende Energiemenge beträgt etwa 5 kWh am Tag auf diesem theoretischen Quadratmeter.
Im Moment ist die Industrie in der Lage dieses Sonnenlicht selbst in diffuser Form mittels Solarzellen unter Anwendung des Fotoeffektes in Strom umzuwandeln. Das Kernstück, die Solarzelle arbeitet als Halbleiter nach dem pv-Effekt. Zu diesem Effekt siehe z.B. www.izt.de/eejug/fotovoltaik/.
Kohlendioxid
CO2 ist der Hauptverursacher des Treibhauseffektes. Um den CO2-Ausstoss zu mindern, sind ein insgesamt geringerer Energieverbrauch und der verstärkte Einsatz regenerativer Energien wichtige Schritte.
Eine PV-Anlage mit einer Leistung von 2,2 kWp kann etwa 50% des Strombedarfs eines durchschnittlichen Vier-Personenhaushalts decken. Bezogen auf eine voraussichtliche Nutzungsdauer von 20 Jahren ergibt sich eine CO2-Minderung von ca. 20 Tonnen.
Prinzip der Solarzelle
Die Technik ist aufgrund der enormen Nachfrage in den letzten Jahren selbst im Umbruch. Von der groß dimensionierten Zelle auf Siliziumbasis geht die Industrie in Richtung Dünnschichtmodul oder Verwendung von anderen Halbleitergrundträger, hier z.B. sehr interessant: www.hmi.de . Insbesondere bei der Optimierung des Wirkungsgrades der Solarzellen ist man am forschen. 30% scheinen erreichbar.(Stand: 2006) Die Wirkungsgrade von 1990 sind auf jeden Fall schon längst überschritten.
Der Zusammenschluss vieler Solarzellen führt zur eigentlichen Solaranlage deren parallele Ströme geregelt und über einen Wechselrichter von Gleichstrom in Wechselstrom überführt werden müssen. Erst jetzt kann der Strom über einen Zähler ins Stromnetz eingespeist werden.
Eine PV-Anlage mit der Leistung von einem Kilowatt ist etwa 8 bis 10 qm groß und liefert den Jahresertrag von etwa 800 kWh. Im Norden weniger im Süden mehr.
Planung einer PV-Anlage
Wichtig empfinde ich es heute noch zumindest beim ersten Bau einer solchen Anlage einen Fachmann hinzuzuziehen. Dieser erstellt ein Energiekonzept für das Objekt nach Ausrichtung, Dachflächen und -Neigungen und nach der Verfügbarkeit von Modulen. Neben der tatsächlichen Verfügbarkeit von Solarzellen sollte auch unbedingt ein Vergleich zwischen den Modulhersteller durchgeführt werden. Mehrere Vergleichsangebote können nicht nur eine Entlastung bei der Gesamtinvestition möglich machen sondern es müssen auch die Garantieleistungen (insbesondere beim Wechselrichter: 2-3 Jahre) stimmen. Es wäre natürlich schön wenn das handwerkliche Ergebnis des Fachbetriebes schon an Referenzanlagen betrachtet werden kann. Und was im Eifer des Gefechts oft vergessen wird, irgendwie harmonisch müssen sich die Platten auch mit dem Gebäude verstehen. Was nützt der beste Ertrag wenn man am liebsten nicht mehr aus dem Haus raus will.
Und dann geht es ans Eingemachte: ist das Dach wirklich verschattungsfrei oder sind die kleinen dürren Äste im Winter schon im Frühjahr derart belaubt das man mehr von einer Schattenanlage als von einer PV-Anlage sprechen kann. Das gilt auch für Gebäudeteile die durch den flacheren Verlauf der Sonne im Winter ganz anders mit ihrem Schatten auf das Dach treffen als im Sommer. Wer jetzt lauthals lacht weiß nicht, dass die Energieausbeute des "schwächsten" Solarmoduls alle anderen beeinflusst. Wenn ich hundert Module in Reihe habe und eins wird derart beschattet dass nur noch 20% Leistung möglich ist, ja dann habe ich für 99 Module nur in etwa noch die Leistung des einen. Die überproportionale Beeinträchtigung von Schattenwürfen hat schon so manchen Erbauer in arge Gedankenakrobatik versetzt. Habe ich nun keine solchen Probleme erkannt heißt es die Module optimal auszurichten.
Zum Süden (das ist Südost genauso wie Südwest) ausgerichtet und dann möglichst mit einem Anstellwinkel von 30 Grad. Dann ist es optimal. Aber Abweichungen hiervon schlagen nicht so weit durch wie die obige Verschattung. Selbst bei einer hohen Abweichung von der Südrichtung und der gleichzeitigen Veränderung des Neigungswinkels wird der optimale Jahresertrag nur in einstelligen Prozentzahlen verringert. Eine gute Hinterlüftung der Anlage ist wichtig. So schön die Sonne im Sommer scheint. Es ist zu warm für die PV-Anlage. Ideal ist ein klarer kalter Wintertag. Dummerweise steht die Sonne dann nicht so hoch. Schön ist es auch wenn die Anlage hoch liegt und keine umliegenden Gebäude vorherrschen. Klar, die Sonne scheint bis zum Untergehen darauf und es kommt zu keiner Verschattung. Wenn dann die Anlage noch in die Umgebung passt und die Standsicherheit für die nächsten 25 Jahre gewährleistet ist, ja dann kann man mit Hilfe des Fachbetriebs loslegen. Ideal für die Laufzeit der Anlage ist ein kostengünstiger Wartungsvertrag, eine Einbeziehung in die Gebäudeversicherung und ggfls. eine Einspeiseausfallversicherung. Ideal ist auch wenn die Anlage in die Blitzschutzanlage des Hauses integriert werden kann.
Wenn dann der Tag der Fertigstellung naht ist es unerlässlich sich um einen geeichten Stromzähler zu kümmern. Der Netzbetreiber hält einen solchen zu einem monatlichen Bereitstellungspreis bereit. Man kann aber auch einen geeichten Zähler kaufen. Dies muss man unbedingt mit dem Fachbetrieb abklären. Letzteres ist meistens erheblich billiger, weil sich so eine Investition von rund 100 EUR schon nach 3-4 Jahren rechnet.
Wenn die netzgekoppelte PV-Anlage Solarstrom erzeugt, der -natürlich vollständig- ins Stromnetz des jeweiligen Netzbetreibers eingespeist werden sollte, so möchte man auch irgendwann dafür ein Entgelt bekommen. Hier hat das EEG aus 2004 Entgelte nach Anlagen- und Anbringungsart sowie nach ihrer Größe ab dem Jahr der Einspeisung für die nächsten 20 Jahre plus dem Einspeisungsjahr geregelt. Am besten sucht man sich eine entsprechende Seite im Internet.
Für die gängigen Schrägdachanlagen bis 30 kW sind für 2006, 2007 und 2008 folgende Vergütungen vorgesehen: 51,80ct, 49,21ct und 46,75ct. Ab 30 kW (bis 100) sind dies entsprechend 49,28ct, 46,82ct und 44,48ct. Fassadenanlagen werden in der 1. Alternative mit 56,80ct, 54,21ct und 51,75ct sowie in der 2.Alternative mit 54,28ct, 51,82ct und 49,48ct höher entlohnt. Bei Freiflächen ist die Vergütung geringer und entspricht: 40,60ct, 37,96ct und 35,49ct unabhängig von der Anlagengröße.
Ob die eigene Anlage auch mit anderen Anlagen vergleichbar ist kann man anhand der Richtwerte: 900 kWh/kWp für Süddeutschland bzw. 800 kWh/kWp für den Norden ermitteln. Dieser Anlagenertrag ergibt sich durch die Division der erzielten Energiemenge p.a.(kWh) durch die Anlagengröße die in kWp angegeben wird. Anderseits stellen immer mehr PV-Eigner ihre Jahreswerte ins Internet und man kann diese ggfls standortnahen Anlagen mit der eigenen PV-Anlage vergleichen.
Auf jeden Fall führt jede PV-Anlage zu einer Umweltentlastung bei der Stromerzeugung. Abgesehen von dem Herstellungsaufwand werden pro erzeugter kWh etwa 0,5 kg CO2 im Vergleich zum derzeitigen Energiemix in Deutschland eingespart. Etwa 8 qm Solarkollektorfläche entsprechen in etwa einer Leistung von einem kWp und sparen der Umwelt etwa 400 kg CO2 Ausstoß jährlich. Und dabei kann jeder aktiv dran teilnehmen. Ob die für 2050 avisierten Anteile von bis zu 20% am Stromverbrauch in Deutschland wirklich erreicht werden, muss man jedoch abwarten.
Eine eigene Anlage hat z.B. folgende Werte:
Anlagentyp: Dach
Inbetriebnahmejahr: 2004
Anlagenleistung in kWp: 12,48
Jahresertrag in kWh: 12.000 (rechnerisch)
Verbaute Module:
1. Ausbaustufe: 7,04 kWp
BP-Solar 3160S, SMA Sunny Boy Wechselrichter SB 3000
SMA RS485 Modem f. Wechselrichter, SMA Sunny Boy Control Datenlogger
2. Ausbaustufe: 5,44 kWp
BP-Solar 3160S, SMA Sunny Boy Wechselrichter SB 5000 TL

Steuerliche Anerkennung
Grundsätzlich kann ich nur eigene Erfahrungen wiedergeben. Diese ergeben sich aus den persönlichen und somit individuellen Besonderheiten. Ich empfehle bei einer solchen Investition immer die Rücksprache mit einem Steuerberater ihres Vertrauens. Man übersieht sehr schnell Förderungs- oder Absetzungsmöglichkeiten.
Während in der Vergangenheit Probleme mit der steuerlichen Anerkennung einer PV-Anlage durch die zuständigen Finanzämter zur Tagesordnung gehörten, ist dies mittlerweile - auch aufgrund des höheren Entgelts für die Einspeisung durch das EEG vom 01.04.2000 ff.- nachrangig. Danach ist die Höhe der Vergütung gem. § 8 EEG abhängig vom Jahr der Inbetriebnahme und wird vom Jahr der Inbetriebnahme und der folgenden 20 Jahre garantiert. Die Gesetzesänderung des 01.01.2004 hat eine Staffel von Vergütungssätzen zur Rechtskraft gebracht, die ab 2004 zwar jährlich sinken darüber hinaus aber eine kontinuierliche Vergütung garantieren. Hierbei wird von einer "Grundvergütung" für die erstellte PV-Anlage ausgegangen und Zuschläge durch Bemessungsgrößen wie Anbringungsort und Leistungsgröße hinzuaddiert. Zurzeit ist das EEG in der Fassung vom 1.8.2004 gültig.
Nähere Informationen hierzu z.B. unter: http://www.bsi-solar.de/foerderprogramme/eeg.asp
Eine weitere Quelle:
In der Verfügung der OFD Berlin vom 27.04.2004 -St 121 - G1400 -1/01 heißt es u.a.:
" Steuerlich ist hierbei grundsätzlich von einer gewerblichen Betätigung iS. Des $ 15 EStG auszugehen, soweit das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bejaht werden kann. Diese ist einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der vorgenommenen Investitionen und der Finanzierung zu prüfen. Dabei kann idR hinsichtlich der Abschreibung der Anlage unter Bezugnahme auf die amtlichen AfA-Tabelle (BStBl I 2000 S. 1532) von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen werden. Im Übrigen bestehen keine Bedenken, die Abschreibungen gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 EStG auch degressiv vorzunehmen, weil die Anlage im Fall einer gewerblichen Nutzung regelmäßig nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude steht."
Einkommenssteuer
Nicht notwendig ist die -regelmäßige- jährliche Gewinnerzielung einer PV-Anlage um für die Einkommensteuererklärung des jeweiligen Betriebsjahr relevant zu sein. Maßgeblich ist jedoch die vom Finanzamt unterstellte Gewinnerzielungsabsicht. Dies führt automatisch zu einer Besteuerungspflicht im Rahmen der Einkommenssteuer und schlägt sich in der Gewinnerfassung innerhalb der Einkommenssteuererklärung nieder.
Vor der Erhöhung der Einspeisevergütung gab es manchmal Abweisungen des Finanzamtes hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht. Die Anlagen galten dann als Liebhaberei. Kommt es zu so einer Einschätzung durch das Finanzamt (was, wie gesagt wahrscheinlich nicht mehr vorkommt) so ist dies nicht unbedingt negativ. Die Einspeiseentgelte wären in diesem Fall in vollem Umfang im privaten Bereich und damit außerhalb der Einkommenssteuerklärung anzusiedeln. Der umsatzsteuerliche Vorsteuerabzug wäre aber auch in einem solchen Fall möglich. Denn nur die Einkommenssteuer setzt eine Gewinnerzielung voraus, bei der Umsatzsteuer wird nur die Einnahmeerzielung berücksichtigt.
In der Regel bezieht der Betreiber eine PV-Anlage noch Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Ist dies der Fall und übersteigen die Betriebseinnahmen nicht die 17.500 EUR Grenze, dann kann durch eine einfache Ermittlung des Gewinns durch Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen (§ 4 Abs. 3 EStG) der überschießende oder negative Betrag in der Anlage GSE zur Einkommenssteuererklärung eingetragen werden.
Über diese Grenze muss seit dem 01.01.2006 für die Gewinne des Jahres 2005 die heftig umstrittene Anlage zur Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausgefüllt werden.
Hierzu hat der Betreiber einer PV-Anlage weitergehende Aufzeichnungspflichten zu beachten.
Aber wenn auch gleichwohl die Anlage EÜR in der Regel nicht ausgefüllt werden muss, sollte jeder Betreiber ein Bestandsverzeichnis seines Betriebsvermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben aufzeichnen, schon alleine um dem Umsatzsteuergesetz genüge zu tun. (s.u.)
Der jährliche steuerliche Gewinn ist in der Einkommenssteuererklärung mit folgendem Ansatz zu ermitteln:
Einspeisevergütung minus Abschreibungen minus Zinsen minus sonstiger Kosten.
Abschreibungen
Zur Auswahl stehen lineare-, degressive- und Sonderabschreibungen. Vielfach wird von dem Betreiber einer PV-Anlage angestrebt, seine Investition schnellstmöglichst abzuschreiben. Dies muss nicht immer die beste Lösung sein.
Unter Renditegesichtspunkten sollte man Überlegungen durchführen wie sich die Wahl der Abschreibungsform (linear- oder degressiv) auswirkt. Berücksichtigungswirksame Parameter sind hier:
1. Alter des Betreibers, und dem möglichen Renteneintrittsalter während der Anlagenlaufzeit, sowie
2. Steuersatz des Betreibers, sowie
3. Anzahl der vorhandenen PV-Anlagen, da hier gegebenenfalls durch eine Steuerung der Abschreibung eine Optimierung der zusätzlich anfallenden Abschreibungen in Bezug auf die bereits durchgeführten Abzüge durchgeführt werden muss.
Eigentlich sind die Regelungen für Abschreibungsfristen widersprüchlich.
Laut den veröffentlichten AfA-Tabellen können Solaranlagen in 10 Jahren, Photovoltaikanlagen in 20 Jahren abgeschrieben werden. Da jede PV-Anlage natürlich gleichzeitig eine Solaranlage ist würde die Abschreibung über 10 Jahre das jährliche Betriebsergebnis erheblich reduzieren. Darauf sind die Finanzämter allerdings auch schon gekommen und bestehen seit ein paar Jahren auf den 20-jährigen Abschreibungszeitraum.
Die Abschreibung führt dazu dass sich in der Regel steuerlich ein Verlust einstellt, was zu einer Steuerersparnis in den jeweiligen Jahren führt, falls für andere Einkünfte innerhalb der Einkommenssteuererklärung Steuern zu zahlen wären.
Bei den heutigen Einspeisevergütungen ergibt sich über die gesamte Laufzeit ein Gewinn mit der PV-Anlage. Die Summe der Steuerzahlungen ist somit in der Regel höher als die Summe der anfänglich erhaltenen Steuererstattungen. Hier muss man dann den Zinseffekt für den Anlagenbetreiber sehen. Steuererstattungen passieren am Anfang der Lebensdauer der Anlage, Zahlungen werden dagegen erst zum Ende der Lebensdauer fällig.
Lineare Abschreibung
Bei der linearen Abschreibung werden 20 Jahre lang jährlich 5% der Anschaffungskosten abgesetzt. Abgesetzt heißt in diesem Fall, dass ein zwanzigstel der Nettokosten der PV-Anlage (also Anlagenpreis ohne Umsatzsteuer) der Einspeisevergütung gegenüber gesetzt wird und mit der oben beschriebenen Formel berechnet wird. Dies führt, da ja Kosten abgezogen werden zu einer Verminderung des Betriebsgewinns.
Degressive Abschreibung
Eine degressive Abschreibung wird von dem jeweiligen Restbuchwertes des Vorjahres aber in Höhe von maximal dem dreifachen der linearen AfA durchgeführt.
Das hört sich kompliziert an, ist es aber nicht: Im ersten Jahr können maximal 15% des Anschaffungswertes abgeschrieben werden ( 3 x 5% lineare Abschreibung). Im Folgejahr (und den weiteren Jahren) wird der Prozentsatz beibehalten (Beispiel: 15%). Aber: da der jeweilige Restbetrag der Anlage durch die Abschreibung des jeweiligen Vorjahres gesunken ist auch die Höhe der Abschreibung geringer. Der Abschreibungsprozentsatz (wenn man ihn denn ermitteln will) sinkt vom ersten Jahr (15%) auf 12,75% im zweiten und auf 10,84% im dritten Jahr.
Zusätzliche Sonderabschreibung
Reizvoll ist eine zusätzliche Sonderabschreibung wie sie in § 7g EStG geregelt ist. Voraussetzung ist das es sich um kleine oder mittlere Betriebe handelt. Als Faustregel gilt: wer die Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung vornimmt fällt unter diese Regelung. (s.o.)
Zusätzlich zur linearen oder degressiven AfA sind dann innerhalb der ersten fünf Jahre weitere 20% des Anschaffungspreises abschreibbar. Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass eine so genannte Ansparabschreibung gebildet wurde. Hier reicht es aus 1,-- EUR vor dem Anlagenbau auf ein gesondertes Sparbuch zum Zwecke der späteren Verwendung für diese Anlage einzuzahlen.
Ich zitiere hier aus folgender Quelle:
http://www.hk24.de/HK24/HK24/produktmarken/index.jsp?url=http%3A//www.hk24.de/HK24/HK24/produktmarken/recht_und_fair_play/steuerrecht/einkommen_koerper_steuer/ansparabschreibung.jsp
Steuerpflichtige können für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter eine Rücklage bilden, welche 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten darf. Diese Rücklage ist spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Auf diese Weise ermöglicht das Steuerrecht, im Vorgriff auf zukünftige Investitionen eine den Gewinn mindernde und somit Eigenkapitalschonende Rücklage zu bilden. Damit wird zu Gunsten des Steuerpflichtigen eine steuerfreie Übertragung von Unternehmensgewinnen auf Neuinvestitionen ermöglicht. Zur Vermeidung von ungerechtfertigten Steuervorteilen wird ein Gewinnzuschlag für zu hoch oder ungerechtfertigt gebildete Ansparrücklagen erhoben. Dies geschieht dahingehend, dass der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % der zu hoch gebildeten Rücklage erhöht wird. Auch bei Nichtanschaffung des Wirtschaftsgutes wird ein so genannter "Strafzins" von jährlich 6 % des Rücklagebetrages fällig.
Beispiel: Unternehmer U bildet für die Anschaffung einer Maschine im Wert von 10.000 Euro im Jahr 2001 eine Ansparrücklage in Höhe von 4000 Euro (= 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten). Die Maschine wird aber weder im Jahr 2002 noch im Jahr 2003 angeschafft. Die Rücklage muss im Jahr 2003 gewinnerhöhend aufgelöst werden. Zusätzlich ist der Gewinn des Jahres 2003 um 480 Euro zu erhöhen (6 % von 4000 Euro x 2, da die Rücklage für zwei Jahre bestand).
Umsatzsteuer
Die Finanzverwaltung hat die Umsatzsteuerbehandlung von PV-Anlagen-Betreiber in ihrem Schreiben eindeutig geregelt. (BMF-Schreiben v. 4.12.2001, Anlage 1, BStBl 2001 I, S. 1012)
Sind zwei Stromkreisläufe installiert, so ist der Betreiber einer PV-Anlage der regelmäßig ganz oder teilweise seinen erzeugten Strom gegen ein Einspeiseentgelt in das allgemeine Netz abgibt: Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne.
Die vom PV-Betreiber bezahlte Umsatzsteuer ist danach als Vorsteuer abziehbar und wird in einer Umsatzsteuererklärung (Voranmeldung oder in der jährlichen Erklärung) vom Finanzamt zurückerstattet. Aber eine Medaille hat auch zwei Seiten: die Einspeisevergütung unterliegt auch der Umsatzsteuer und muss vom PV-Betreiber dem Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt werden und als erhaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.
In der Regel wird sich das Finanzamt im ersten Jahr der Inbetriebnahme der PV-Anlage mit vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen zufrieden geben. Es bestehen aber auch andere Abgabezeiträume, die vorgeschrieben werden können.
Kleinunternehmerregelung
Bevor der PV-Anlagenbetreiber seine ersten Vorsteuerbeträge vom Finanzamt zurückerhält muss er sich in der Regel bei seinem Finanzamt hinsichtlich seiner unternehmerischen Tätigkeit anmelden.
Hierfür erhält er in der Regel einen behördlichen Antrag in dem eine Abfrage bzw. eine Kennzeichnung zur Kleinunternehmerregelung enthalten ist.
Aber: bereits mit der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung bzw. einer Umsatzsteuerjahreserklärung wird diese Kleinunternehmerregelung außer Kraft gesetzt. Man braucht also eigentlich nicht vorher zum Finanzamt zu gehen und sich anmelden.
Grundsätzlich haben es Kleinunternehmer in mancher Hinsicht einfacher. Die speziellen gesetzlichen Regelungen für diese Klientel erleichtern den Unternehmeralltag. Der Kleinunternehmer muss z.B. keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Der im vergangenen Jahr zu berücksichtigende Umsatz muss dabei unter 17.500 EUR geblieben sein und auch für das laufende Kalenderjahr gibt es Umsatzgrenzen. Diese betragen 50.000 EUR.
Also eigentlich ideal um als PV-Anlagenbetreiber Kleinunternehmer zu werden, denn wer 50.000 EUR mit einer PV-Anlage in einem Jahr erzielt sollte sich hinsichtlich der Sonderabschreibungen für Existenzgründer schlau machen.
Aber, Vorsicht Falle: wer keine Umsatzsteuer bezahlt, kann auch keine Vorsteuer geltend machen. Da ein PV-Anlagenbetreiber aber immer hohe Anfangsinvestitionen für den Bau der PV-Anlage hat sollte man nicht Kleinunternehmer werden und somit auf die angebotene Vereinfachung verzichten.
Übrigens: an eine Erklärung sind Sie beim Finanzamt 5 Jahre lang gebunden. Verzichten sie somit auf die Kleinunternehmerregelung werden sie umsatzsteuerlich 5 Jahre lang wie ein normaler Unternehmer behandelt. Und reichen Sie nach den ersten fünf Jahren eine weitere Umsatzsteuererklärung ein……
Anlaufverluste
Im Fall von Anlaufverlusten kann die Finanzverwaltung auf die Idee kommen die Veranlagungen nicht endgültig durchzuführen. Argumentieren Sie dann mit der Gewinnerzielungsabsicht und der Begründung dass es noch keine Erkenntnis über die tatsächliche Leistungsfähigkeit von PV-Anlagen gibt und daher Prognosen zur Einnahmeentwicklung noch der Bestätigung bedürfen.
Steuerlich absetzbare Ausgaben bei PV-Anlagen.
Sind zum Beispiel:
Abschreibung der Investition (s.o. Abschreibung)
Zählermiete
Versicherungen (Haftpflichtversicherung, Einspeiseausfallversicherung)
Reparaturen
Kontoführung (pauschal über das normale Konto oder über die Einrichtung eines Geschäftskontos)
Zinsen
Steuerberater
Sonstige Betriebskosten
z.B. Fahrten zur PV-Anlage (wenn sie nicht auf Ihrem Hausdach liegt)
Fahrten zu Planungs-, Finanzierungsgesprächen mit DEW, Banken
Telefonkosten, z.B. für die Durchgabe von Störungen, bei auswärtigen PV-Anlagen: Grundgebühren für die Datenauslesung per Datenlogger.
Gewerbesteuerpflicht
Bedingt durch den hoch angesetzten Freibetrag ist im Ergebnis keine Gewerbesteuer zu zahlen. Grundsätzlich besteht jedoch Gewerbesteuerpflicht. Da der steuerliche Gewinn jedoch lediglich einige tausend EURO beträgt, werden die Fälle wohl nur marginal vorkommen, wo der Anlagenbetreiber tatsächlich Gewerbesteuer zu zahlen hat. Sollte das Finanzamt darauf drängen muss der PV-Anlagen-Betreiber eine jährliche Gewerbesteuer-Erklärung mit einer so genannten Nullmeldung abzugeben.
Eigene Erfahrungen mit der Technik:
In diesem Monat (August 2006) gab es einen Rückruf von BP-Modulen der Baujahre ab 2002 bei integrierten Dächern, d.h. die Module sind in die Dachfläche -anstatt der Ziegel- eingebaut worden. Es ist bei einigen Modulen auf der Unterseite zu "Kokelungen" gekommen, die eine Brandgefahr darstellen. Soweit ich weiß, werden die Module auf Kosten von BP geprüft und ggfls. erneuert. Dies werden die ausführenden Fachfirmen durchführen. Bei der mittlerweile verbauten Anzahl von Modulen wird es wohl einige Zeit dauern, bis die Module alle untersucht worden sind. Insofern sind diejenigen gekniffen, die sich die Module selber in das Dach gesetzt haben.
Ich selber habe diverse Probleme mit den Wechselrichtern der Firma SMA und nicht nur das: auch die Datenlogger, also diejenigen Teile die die Daten aus den technischen Komponenten auslesen und via Telefonleitung weitergeben funktionieren nicht richtig bei eintretenden Störungen.
Mittlerweile sind bei mir 3 große Wechselrichter (die 5000er) ausgewechselt worden. Immer gingen diese ohne erkennbare Vorwarnung nicht mehr ans Netz und haben somit natürlich auch keinen Strom mehr eingespeist. Die Fa. SMA liefert in der Regel mittelfristig ein Ersatzgerät welches dann eingebaut werden kann. Gut ist es dann, wenn die Gewährleistung noch besteht, weil so ein einzelnes Teil kostet um die 4500 EUR plus Einbau usw. Leider erhält man von der Fa. SMA keine Ausfallentschädigung von nicht eingespeisten Strommengen. Die reagieren auch nicht auf Kundenanschreiben. Das haben sie wohl nicht mehr nötig. Wenn ich dann noch daran denke, dass deren Datenlogger auch nicht die Fehler per Telefon melden, könnte ich einen "sehr dicken Hals" kriegen.
Keine Rückantwort auf Schreiben, Faxe und Mails. Also wirklich: wenn es irgendwie möglich ist, vermeidet es Komponenten von SMA zu verbauen. In 2000 und 2001 war deren Wechselrichter nicht in der Lage bei geringeren "Strömen" (also z.B. beim Anfahren in den Morgenstunden) schon einspeisungsfähigen Strom zu erzeugen. Wenn man mal die Leistungswerte des Datenloggers mit den Einspeisemengen über dem Drehstromzähler vergleicht wird mit jedem Tag die Differenz größer. Und das ist die Differenz die nicht von dem abnehmenden EVU bezahlt wird.
Mittlerweile sind die aber in der Branche so groß geworden, dass selbst der Anspruch auf Fehlererklärungen, wie man es sich doch vorstellen kann etwas erfahren zu wollen wenn das eigene Gerät kaputt gegangen ist, einfach ignoriert wird. Also nochmals: SMA - nie wieder.
Von den BP Modulen kann ich genau das Gegenteil behaupten. Die Leistungen werden bei weitem übertroffen. Ich komme auf Leistungen, wie sie z.T. selbst in Süddeutschland nicht erzielt werden. Da bin ich voll mit zufrieden.
Wovor ich noch warnen muss. Ich habe eine Ausfall-Versicherung bei der Hanauer Versicherung abgeschlossen. Diese soll in den Zeiten in denen das Einspeisungsentgelt ausfällt, in Form einer Versicherungssumme einspringen, wenn z.B. der Wechselrichter keinen Strom einspeist. Die haben ihre AGBs jedoch so geschickt formuliert, dass sie erst dann eintreten, wenn auch z.B. der Wechselrichter von ihnen bezahlt werden muss. Was sich erstmal toll anhört, sollte man sich jedoch auf der Zungen zergehen lassen: die zahlen erst nach dem Ablauf jeglicher Gewährleistungsfristen der verbauenden Unternehmer. Das heißt im Klartext: solange wie eine Garantie z.B. auf dem Wechselrichter besteht, zahlt die Ausfallversicherung nicht. Dummerweise zahlt widerrum der Wechselrichterhersteller nicht für den Ausfall des Nutzungsentgeltes. Also eine überflüssige Versicherung - in den ersten Gewährleistungsjahren!
Ansonsten kann ich nur jedem raten sich intensiv um die gebaute Anlage und die ständige Kontrolle der Einspeise- und Leistungswerte zu kümmern. Einmal aufgebaut und gut ist - das kann man von einer PV-Anlage nicht sagen.

Photovoltaikanlagen: Sonderabschreibung neben degressiver AfA möglich

Wer sich 2006 oder 2007 eine Photovoltaikanlage baut, kann bis zu 15% des Vorjahresrestwerts degressiv abschreiben. Die degressive AfA ist im Jahr der Anschaffung allerdings nur zeitanteilig möglich.
Der Bundesfinanzhof hat (in BFH-Urteil vom 17.5.2006, Az: X R 43/03, BFH/NV 2006, S. 1571) entschieden : Zusätzlich zur degressiven AfA können Sie im Jahr der Inbetriebnahme Ihrer Photovoltaikanlage noch eine Sonderabschreibung von 20% der Anschaffungskosten vornehmen (§ 7g Abs. 1 EStG). Diese 20% gibt es nicht nur zeitanteilig, sondern in voller Höhe - auch wenn Sie die Photovoltaikanlage z.B. erst im November/Dezember in Betrieb nehmen.
Beispiel
Sie kaufen am 10.10.2006 eine Photovoltaikanlage. Neben der zeitanteiligen degressiven Abschreibung für drei Monate (= 3,75%) können Sie zusätzlich 20% Sonderabschreibung geltend machen, insgesamt also 23,75%.

Normalerweise gibt es die 20%ige Sonderabschreibung nur, wenn Sie entsprechend den oben gemachten Ausführungen eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG gebildet haben. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Sie die Photovoltaikanlage im Jahr der Betriebsgründung gekauft haben: Dann dürfen Sie die Sonderabschreibung auch ohne vorherige Ansparabschreibung nutzen da Sie als Existenzgründer gefördert werden sollen.    
weitere Erfahrungsberichte
Die Energie der Zukunft für unsereins!
Bewertung für Solartechnik/Fotovoltaik von brathahn

Pro: Alles. Die Energie der Zukunft.
Kontra: Der hohe Anschaffungspreis.

Schon seit langem interessiere ich mich für Solartechnik. Es gibt sie ja auch schon lange, aber ich hatte immer meine Zweifel, das die Technik wirklich schon ausgereift genug wäre, um die doch nicht gerade geringen Kosten zu rechtfertigen. Der Zufall w ... Bericht lesen

Ciao Mitglieder bewerteten diesen Erfahrungsbericht insgesamt als sehr hilfreich
sehr hilfreich

10.05.2004
(15.05.2004)
Solaranlagen kleiner Leistung im Selbstbau
Bewertung für Solartechnik/Fotovoltaik von JRoil

Pro: Kostenlose Strom Bereitstellung
Kontra: Solarmoldule - starke Preisschwankungen

Ich betreibe seit wenigen Wochen eine kleine Solaranlage die ich mir selbst für ca. 380,00 € zusammengebaut habe. Meine Anlage hat folgende technische Daten: Solarleistung: 73 Wp - 12 V Basisspannung Solarladeregler: 12 V 8 A - Verlus ... Bericht lesen

Ciao Mitglieder bewerteten diesen Erfahrungsbericht insgesamt als sehr hilfreich
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03.08.2008
(17.10.2011)

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